Texte intégral
OGH 13Ns14/15k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0130NS00014.15K.0312.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Marzieh M***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 506 Hv 8/15a des Landesgerichts Korneuburg, über die Anregung des Landesgerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.