OGH 3Ob48/15b

3Ob48/15bTribunal supérieur18 mars 2015

Texte intégral

OGH 3Ob48/15b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00048.15B.0318.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Felfernig Graschitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei E*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Zonsics-Kral, Rechtsanwältin in Korneuburg, wegen 57.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. November 2014, GZ 13 R 137/14h22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

1. Da das Berufungsgericht das Vorliegen der vom Beklagten in der Berufung gerügten Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz (infolge der Zurückweisung eines Teils seines Vorbringens als irrelevant) mit ausführlicher Begründung verneint hat, kann dieser (vermeintliche) Verfahrensmangel in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RISJustiz

RS0042963).

2. Die berechtigte teilweise Zurückweisung des Vorbringens des Beklagten hat, worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, zur Folge, dass in diesem Umfang auch keine rechtlichen Feststellungsmängel vorliegen können.

3. Die Beweislastverteilung ist zwar revisibel. Die Beweislastregeln verfolgen allerdings den Zweck, eine Sachentscheidung auch in jenen Fällen zu ermöglichen, in denen ein für die Entscheidung maßgeblicher Sachverhalt nicht bewiesen werden kann; liegen daher wie hier entsprechende positive Sachverhaltsfeststellungen vor, spielt es keine Rolle mehr, wen die Beweislast trifft: Die vom Kläger zu beweisende Tatsache der Gewährung eines Darlehens an den Beklagten steht nämlich ohnedies fest (RISJustiz RS0039939 [T23, T26, T29]). In Wahrheit versucht der Beklagte mit seinen Ausführungen zur Beweislast also bloß, die Feststellungen der Vorinstanzen mit einer im Revisionsverfahren nicht zulässigen Beweisrüge (RISJustiz RS0069246) zu bekämpfen.

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