Texte intégral
OGH 15Os17/15m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00017.15M.0325.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Romig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wolfgang M***** wegen § 28a Abs 1 erster Fall SMG, AZ 335 HR 138/14z des Landesgerichts für Strafsachen Wien über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 8. Oktober 2014, AZ 32 Bs 155/14z, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Wolfgang M***** gegen die gerichtliche Bewilligung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung einer Durchsuchung von Orten und Gegenständen (§ 117 Z 2 StPO) mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. März 2014 (ON 2) nicht Folge (ON 16 des HRAktes).
Die dagegen erhobene Beschwerde des Wolfgang M***** (ON 18) war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiteres Rechtsmittel nicht offensteht (§ 89 Abs 6 StPO).