OGH 15Os25/15p

15Os25/15pTribunal supérieur25 mars 2015

Regest

Strafrecht

Texte intégral

OGH 15Os25/15p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150OS00025.15P.0325.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Romig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Sanja P***** und Zeljko T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. November 2014, GZ 111 Hv 119/13b87, sowie über die Beschwerden der Angeklagten gegen den Beschluss auf Widerruf bedingter Strafnachsichten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Sanja P***** und Zeljko T***** unter Bezugnahme (vgl Lendl, WKStPO § 260 Rz 33) auf die im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche nach §§ 146, 15 StGB (vgl zum ersten Rechtsgang 15 Os 94/14h) jeweils auch der Verwirklichung der Qualifikation des Betrugs als gewerbsmäßig schwer nach §§ 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

In Zusammenschau mit dem Urteil im ersten Rechtsgang haben sie soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in Wien

I./ mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schwerem Betrug eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, sechs Personen durch die falsche Behauptung, die zu verkaufenden Hunde seien gesund und älter als tatsächlich, teilweise unter Benützung falscher Beweismittel, nämlich slowakischer EUPässe für Tiere, in denen inhaltlich unrichtige Geburtsdaten eingetragen waren, zum Ankauf dieser Hunde verleitet und zu verleiten versucht, wodurch die Käufer in einem insgesamt 3.000 Euro nicht übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden.

Das im zweiten Rechtsgang gefällte Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien bekämpfen die Angeklagten P***** und T***** mit in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführten und auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, welche sich als nicht berechtigt erweisen.

Die Tatrichter stellten fest, dass die beiden Angeklagten in fünf Fällen den jeweiligen Käufern slowakische Tierimpfpässe mit unrichtigen Geburtsdaten der jeweiligen Hunde übergaben oder vorzeigten, um sie über das Alter der (Tiere und damit einhergehend über deren Eignung zum Verkauf) zu täuschen und sie dadurch zum Kauf der Tiere zu verleiten, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie es jeweils ernstlich für möglich hielten und sich damit abfanden, dass die eingetragenen Geburtsdaten in den Impfpässen unrichtig und die Hunde tatsächlich wesentlich jünger waren. Den Angeklagten kam es jeweils darauf an, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger schwerer Betrugshandlungen unter Verwendung der mit einem unrichtigen Geburtsdatum versehenen Tierimpfpässe eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 5 ff).

Warum wie die Rechtsmittelwerber ausführen diesen Konstatierungen nicht zu entnehmen sein sollte, dass die falschen Beweismittel, also die gegenständlichen Tierimpfpässe dazu benutzt wurden, die Tatopfer schon vor der Kaufpreisübergabe zu täuschen, bleibt offen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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