Texte intégral
OGH 11Ns20/15b
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.03.2015
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110NS00020.15B.0331.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Manfred S***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1, 2 StGB, AZ 35 Hv 11/15k des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Klagenfurt delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.