OGH 4Nc4/15y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0040NC00004.15Y.0407.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Wolf Günter Auer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei DI G*****, wegen 4.073,22 EUR sA, im zu AZ 17 C 24/15a des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien anhängigen Verfahren über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage wird das Bezirksgericht Feldkirchen bestimmt.
Begründung
Begründung:
Der Kläger begehrt mit der entsprechend dem Wohnsitz des Beklagten in Wien beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien eingebrachten Klage 4.073,22 EUR sA an offenem restlichen Werklohn. Der Beklagte wendete die fehlerhafte Abrechnung des vollendeten Werks ein, aus der Korrektur der Schlussrechnung ergebe sich sogar eine Überzahlung.
Der Kläger beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Feldkirchen in Kärnten, in dessen Sprengel sich das Augenscheinsobjekt befinde. Der Beklagte habe auch dort einen Wohnsitz, der Sitz des klägerischen Unternehmens befinde sich in der Nähe und auch alle sonstigen zu ladenden Personen befänden sich in Kärnten, weshalb die Delegierung zu einer entsprechenden Verkürzung der Verfahrensdauer führen müsste.
Der Beklagte, der schon vorweg seine Zustimmung zu einer Prozessführung in Klagenfurt gegeben hatte, äußerte sich dahin, dass er mit einer Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Feldkirchen einverstanden sei.
Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien legte den Delegierungsantrag unter Hinweis auf die Äußerung des Beklagten mit dem Bemerken vor, es erachte eine Delegierung als zweckmäßig.
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung soll eine Delegierung aber nur den Ausnahmefall bilden, soll doch die gesetzliche Zuständigkeitsordnung nicht durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsbestimmung faktisch durchbrochen werden. Spricht sich allerdings die andere Partei nicht gegen eine Delegierung aus, so ist bei der zu fällenden Ermessensentscheidung kein strenger Maßstab anzulegen (3 Nd 507/99 mwN).
Da der Beklagte der Delegierung zustimmte, gestand er damit das Zutreffen der vorgebrachten Zweckmäßigkeitsgründe zu; der in diesem Verfahren unstrittige Sachverhalt (Unternehmenssitz des Klägers, Ort der Werkleistung, Lage des Augenscheinsgegenstands) spricht überdies dafür, dass die Verfahrensführung beim Bezirksgericht Feldkirchen in Kärnten zweckmäßig ist.
Die vom Kläger beantragte Delegierung war daher zu bewilligen.