AUSL EGMR Bsw14134/07
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.04.2015
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Armellini u.a. gg. Österreich, Urteil vom 16.4.2015, Bsw. 14134/07.
Spruch
Art. 10 EMRK - Verurteilung von Journalisten wegen Bericht über mit Wettskandal in Verbindung gebrachte Fußballer.
Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 10 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
Begründung
Begründung:
Sachverhalt:
Der ErstBf. (Herr Armellini) und der ZweitBf. (Herr Andres) sind Journalisten, die bei der DrittBf. (der Zeitungs- und Verlags GmbH mit Sitz in Schwarzach, Vorarlberg) angestellt sind. Letztere bringt die Regionalzeitung Neue Vorarlberger Tageszeitung heraus.
Anfang 2005 gestand ein deutscher Fußballschiedsrichter, nämlich R. H., in einen Wettbetrug verwickelt gewesen zu sein, indem er zusammen mit anderen Personen (insbesondere mit den Brüdern F. S., M. S. und A. S.) Fußballspiele manipuliert habe. R. H. erzählte der Polizei, dass unter anderem auch in Österreich Spiele manipuliert worden wären und verwies dabei auf den Fußballklub Casino SW Bregenz.
Am 19.2.2005 erschien in der Neuen Vorarlberger Tageszeitung ein vom Erst- und ZweitBf. verfasster Artikel über die Verbindungen des deutschen Wettskandals zu Bregenz. Auf der Titelseite war die Schlagzeile »Bregenz-Spieler mit 60.000 € bestochen« zu lesen. Darunter befanden sich Fotos von A. T., D. G. und A. I. sowie der Satz: »Diesem Trio sind die Fahnder auf den Fersen: Es soll für Wett-Mafia Spiele manipuliert haben!« Daneben fand sich auch noch der Satz »Schlimmer Verdacht gegen Fußball-Profis erhärtet«.
Der vom Erst- und ZweitBf. verfasste Hauptartikel dazu erschien auf Seite 29. Die Schlagzeile las sich wie folgt: »Für 60.000 € Team verkauft und verraten?«. Der Artikel hielt fest, dass die drei Fußballer von der Wettmafia für drei Spiele mit € 60.000,– bestochen worden wären. Die Wetten für diese drei Spiele wären in der Gegend von Stuttgart platziert worden. In einem Spiel, das mit 2:5 gegen Casino SW Bregenz geendet hatte, hätte der Torhüter A. T. wie erwartet schwere Fehler gemacht und ein anderer Spieler sei aufgrund seiner schlechten Leistung ausgewechselt worden. Auch D. G. hatte in diesem Match gespielt. Der Grund für diese Manipulationen seien die finanziellen Schwierigkeiten der Spieler gewesen: sie hätten monatelang kein Gehalt bekommen. Der Artikel verwies auch darauf, dass sie alle eine von der Klubführung vorbereitete öffentliche Stellungnahme abgegeben hätten, welche eine Beteiligung an dem Wettskandal in Abrede stellte. Auf der nächsten Seite befand sich ein weiterer Artikel unter dem Titel »Ein 5:2 schockt ein zweites Mal!« wo nochmal auf ein Fußballspiel von November 2004 Bezug genommen und darauf hingewiesen wurde, dass die schlechte Leistung einiger der Spieler dort mit dem Wettskandal in Verbindung stehe.
Am 15.3.2005 brachten A. T., D. G. und A. I. vor dem LG Feldkirch eine Privatanklage gegen die Bf. ein, da die Behauptungen in den Artikeln unwahr wären und den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen würden. Sie verlangten auch eine Entschädigung von der DrittBf. und eine Veröffentlichung des Urteils in der Zeitung.
Das LG Feldkirch hielt zwischen 26.4.2005 und 13.12.2005 vier Verhandlungen ab, wo es unter anderem R. H. vernahm. Dieser berichtete über seine Kontakte zu den S.-Brüdern und gab an, dass einer von diesen seinerseits Kontakte zu Casino SW Bregenz gehabt hätte. Seiner Ansicht nach wären zwei Spieler des Vereins mit F. S. in Kontakt gestanden, aber er nannte bezüglich der betroffenen Spieler keine Namen oder Details. Das LG verurteilte den Erst- und ZweitBf. am 13.12.2005 wegen übler Nachrede zu Geldstrafen von € 3.680,– bzw. € 5.040,–, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurden. Die DrittBf. wurde angewiesen, eine Entschädigung von € 20.000,– an jeden Kläger zu zahlen und einen Auszug des Urteils in der Zeitung zu veröffentlichen.
Das LG legte besonderes Augenmerk auf das optische Erscheinungsbild, das dem Leser durch die Gestaltung und die Präsentation (insbesondere dem Abdruck in weiß in einer schwarzen Box) den Eindruck vermittelte, dass die Ermittler gerade dabei waren, die abgebildeten Personen zu fassen, die ihre Taschen mit Geld gefüllt hätten, indem sie schmutzige Tricks verwendeten. Dieser Eindruck würde insbesondere durch die Schlagzeile auf Seite 29 nicht abgeschwächt, die eine Suggestivfrage enthalte, welche bereits die Antwort mitliefern würde. Dieser erste Eindruck würde nicht durch die Verwendung des Konjunktivs in einigen Sätzen des Artikels abgemildert. Das Gericht kam daher zum Schluss, dass der Artikel insgesamt gesehen den Eindruck erweckte, eine Tatsachendarstellung des Skandals zu sein und keine wirkliche Äußerung eines Verdachts. Weiters stellte das Gericht fest, dass die ersten beiden Bf. nicht mit ausreichender journalistischer Sorgfalt vorgegangen wären, da sie die Quellen für ihre Behauptungen nicht ausreichend geprüft und den Betroffenen auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den detaillierten Anschuldigungen gegeben hätten. Auch hätten sie den Wahrheitsbeweis nicht erbringen können. Was die Entschädigung nach § 6 Mediengesetz anbelangt, stellte das LG fest, dass die besondere Schwere der erhobenen Anschuldigungen und der nachteilige Effekt, den sie auf die Karriere eines professionellen Fußballers haben konnten, die als Entschädigung gewährte Summe rechtfertigten.
Das OLG Innsbruck wies am 6.4.2006 die Berufung des Erst- und ZweitBf. ab, gab der Berufung der DrittBf. aber insofern statt, als es die von dieser zu bezahlende Entschädigung auf € 12.000,– an jeden Kläger reduzierte. Es befand, dass das LG eine sorgfältige und korrekte Abwägung vorgenommen hätte und zu einem wohlbegründeten Urteil gelangt sei. Es stimmte mit dem LG dahin gehend überein, dass der Erst- und der ZweitBf. nicht über einen bloßen Verdacht berichtet, sondern ihre Behauptungen als Fakten präsentiert hätten, die sie allerdings nicht belegen hätten können.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügen eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit) durch ihre Verurteilung wegen übler Nachrede und ihre Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung.
Zulässigkeit
(28) Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK
(31) Das Vorbringen der Parteien konzentrierte sich auf die Frage, ob der Eingriff iSd. Art. 10 Abs. 2 EMRK »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war.
(44) Wie die Parteien befindet auch der GH, dass der betroffene Artikel einen Gegenstand von beträchtlichem öffentlichem Interesse betraf, nämlich die Manipulation von Sportereignissen und damit verbundenen Betrug. Das Interesse der allgemeinen Öffentlichkeit, über solche Ereignisse informiert zu werden, erstreckte sich nicht nur auf die an den Wettbewerben beteiligten Fußballvereine, sondern auch auf die einzelnen Spieler, die den Lesern des Sportteiles bekannt waren.
(45) Was den Inhalt des strittigen Artikels betrifft, beobachtet der GH, dass die Bf. nicht auf allgemeine Weise einen Gegenstand von öffentlichem Interesse diskutierten, sondern drei Fußballer von Casino SW Bregenz ziemlich direkt attackierten und diese beschuldigten, Geld dafür angenommen zu haben, dass sie Fußballspiele manipulierten. Das LG untersuchte das Wesen des Artikels sorgfältig und berücksichtigte neben der Formulierung auch den Zusammenhang, die Gestaltung und die Präsentation. Insbesondere stellte es fest, dass die Art und Weise, auf die der Text abgedruckt war, welche die Aufmerksamkeit des Lesers auf die erhobene Anschuldigung lenkte, und die Verwendung von Fotos und Suggestivfragen den allgemeinen Eindruck von Tatsachenbehauptungen über den Skandal erweckte und nicht jenen der wirklichen Äußerung eines Verdachts. Diesbezüglich befindet der GH, dass Beschuldigungen der Manipulation von Fußballspielen den persönlichen und professionellen Ruf von Fußballspielern ernsthaft beschädigen und bedeutende finanzielle Auswirkungen für sie und die betroffenen Fußballklubs haben können, da sie die zentrale ethische Idee des Sports tangieren.
(46) Während die Bf. vor dem GH behaupteten, dass sie bloß einen Verdacht geäußert und eine ausreichende tatsächliche Grundlage für ihren Verdacht gehabt hätten, hatten sie vor dem LG vertreten, dass ihre Angaben wahr wären, und angeboten, die Wahrheit ihrer Behauptungen zu beweisen. Diese Beschuldigungen waren äußerst ernst und angesichts des Umstands, dass sie konkret und detailliert sowie gegen im Artikel namentlich erwähnte Personen gerichtet waren, hätten sie eine solide tatsächliche Grundlage haben sollen.
(47) Was den von den Bf. angebotenen Wahrheitsbeweis betrifft, beobachtet der GH, dass das LG in seinem Urteil die von den Bf. vorgelegten Beweise erschöpfend würdigte und zum Schluss kam, dass die Wahrheit der Behauptungen von diesen Beweisen nicht gestützt wurde. Auch der GH sieht aus dem ihm vorliegenden Material nicht, dass die Bf. sich auf eine solche solide tatsächliche Grundlage stützen konnten. Wie es vom österreichischen Recht gefordert wird, untersuchte das LG auch, ob die Bf. sich auf die weitere Verteidigungslinie nach § 111 Abs. 3 StGB stützen konnten, nämlich dass sie mit der nötigen journalistischen Sorgfalt gehandelt hätten. Der GH befindet nicht, dass die nationalen Gerichte unangemessene Anforderungen an den Wahrheitsbeweis der Behauptungen des Bf. stellten oder das Erfordernis der journalistischen Sorgfalt überspannten. Da die Bf. über die Sache berichteten, indem sie besondere Details wiedergaben, wie z.B. die Höhe des Bestechungsgelds und die Zahl der manipulierten Fußballspiele – wobei ein spezielles Spiel umfassend hergevorhoben wurde –, und die Aufmerksamkeit der Leser auf diese Details lenkten, erachtet es der GH nicht für unangemessen, dass die österreichischen Gerichte eine von den Spielern des Fußballklubs unterzeichnete und von der Klubführung aufgesetzte eidesstattliche Erklärung als unzureichend erachteten, um A. T., D. G. und A. I. eine angemessene Gelegenheit zur Äußerung zu den Beschuldigungen zu geben.
(48) Zuletzt befindet der GH, dass der Eingriff in die Rechte der Bf. nach Art. 10 EMRK, Informationen zu vermitteln, verhältnismäßig war. Der Erst- und ZweitBf., die den gegenständlichen Artikel verfasst hatten, wurden zu Geldstrafen in Höhe von € 3.680,– bzw. € 5.040,– verurteilt, die für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurden. Die DrittBf. wurde dazu angehalten, eine Entschädigung für die Verletzung zu zahlen, die bei den in ihrem guten Ruf geschädigten Personen verursacht worden war. Dieser Betrag [...] wurde letztlich auf € 12.000,– für jeden Kläger reduziert. Diese Höhe erscheint angemessen, wenn man die Länge des Artikels und seinen Inhalt berücksichtigt, der aufgrund der angeführten Details und der veröffentlichten Fotos einen ernstzunehmenden Eingriff in den persönlichen und professionellen Ruf der Kläger begründete.
(49) In Summe stellt der GH fest, dass der belangte Staat innerhalb seines Ermessensspielraums handelte, als er die Notwendigkeit beurteilte, den guten Ruf der Kläger in dem von ihnen eingeleiteten Verfahren wegen übler Nachrede zu schützen. Er gibt sich damit zufrieden, dass die Beschränkung des Rechts der Bf. auf Meinungsäußerungsfreiheit durch die Urteile des LG und OLG durch stichhaltige und ausreichende Gründe gestützt wurde und verhältnismäßig zum verfolgten legitimen Ziel war.
(50) Es erfolgte somit keine Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Prager und Oberschlick/A v. 26.4.1995 = NL 1995, 121 = ÖJZ 1995, 675
Pfeifer/A v. 15.11.2007 = NL 2007, 307 = ÖJZ 2008, 161
Axel Springer AG/D v. 7.2.2012 (GK) = NL 2012, 42 = EuGRZ 2012, 294
Von Hannover/D (Nr. 2) v. 7.2.2012 (GK) = NL 2012, 45 = EuGRZ 2012, 278
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 16.4.2015, Bsw. 14134/07, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2015, 150) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/15_2/Armellini.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.