Texte intégral
OGH 11Ns28/15d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110NS00028.15D.0416.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Jialaliding A***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 78 Hv 26/15w des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Klagenfurt auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem Landesgericht Klagenfurt abgenommen und dem Landesgericht Wiener Neustadt delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.