Texte intégral
OGH 15Ns33/15v
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.04.2015
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150NS00033.15V.0422.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafvollzugssache des Josef Herbert K*****, AZ 2 BE 115/14y des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Wiener Neustadt delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.