OGH 14Os33/15g

14Os33/15gTribunal supérieur28 avr. 2015

Regest

Strafrecht

Texte intégral

OGH 14Os33/15g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00033.15G.0428.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Moelle als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andreas K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 22. Dezember 2014, GZ 41 Hv (statt 11/13b richtig:) 10/14g54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas K***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (1) sowie mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er Anfang März 2014 in D*****

(1) seine minderjährige Stieftochter Brenda Q***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er ihren physischen Widerstand durch Körperkraft überwand, sich auf sie legte, ihre Arme mit seinen Händen fixierte und den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog und

(2) mit der Genannten durch die zu (1) angeführte Tat sowie durch wiederholtes Betasten und Küssen ihrer Brüste und Lecken ihrer Scheide geschlechtliche Handlungen vorgenommen.

Die dagegen aus dem Grunde der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des Begehrens auf Vernehmung der Zeugin „Selina N.“ zum Beweis dafür, dass „der Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten … und Brenda Q***** im Einvernehmen stattgefunden hat“ (ON 53 S 7 f),

Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt, weil weder der Antrag erkennen ließ, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis

erwarten lasse, noch die Tauglichkeit der Beweisführung für das Schöffengericht ohne weiteres erkennbar war, womit das Begehren auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige

Erkundungsbeweisführung abzielte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergaben nämlich auch die im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegenden Beweisergebnisse keinen Anhaltspunkt dafür, auf welcher Wahrnehmungsgrundlage „Selina N.“ in der Lage sein sollte, den von den Tatrichtern für glaubwürdig erachteten Angaben des Tatopfers Brenda Q***** widersprechende verlässliche Auskünfte zu der dem Schuldspruch (1) zugrunde liegenden Tat und damit zur Unrichtigkeit deren Aussage zu geben. Das Opfer hatte vielmehr eingeräumt, sich seiner (als Zeugin beantragten) Schulfreundin anvertraut zu haben und dabei klargestellt, dass diese Schilderung ihren Depositionen im Rahmen der polizeilichen Vernehmung entsprach, sie jedoch nicht imstande gewesen sei, alles zu erzählen (ON 47 S 24 ff).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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