Texte intégral
OGH 1Präs2690-2605/15x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.06.2015
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:001PRA02605.15X.0611.000
Kopf
Über die zum AZ D 39/14 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten erfolgte Anzeige von Befangenheit seines Präsidenten ergeht der
Beschluss:
Spruch
Wegen Anscheins von Befangenheit des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten fällt der Vorsitz seinem Stellvertreter zu.
Begründung:
Begründung
Der Präsident des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten hat zu Recht in jahrzehntelanger Freundschaft zum Beschuldigten bestehende Gründe für Anschein von Befangenheit bekannt gegeben (§ 26 Abs 4 DSt 1990).