Texte intégral
OGH 2Nc12/15k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.07.2015
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0020NC00012.15K.0703.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache des Einschreiters M***** W*****, vertreten durch die Sachwalterin Mag. Ariane Jazosch, Rechtsanwältin, *****, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Eingabe des Einschreiters vom 2. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Begründung
Der Einschreiter richtete eine selbständig verfasste Eingabe, die einen „Beschwerdeantrag gemäß § 28 Abs 4 JN“ enthielt, an den Obersten Gerichtshof. Die zur Äußerung aufgeforderte Sachwalterin erklärte, die Eingabe nicht zu genehmigen. Die Eingabe ist daher zurückzuweisen.