Texte intégral
OGH 15Ns53/15k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.07.2015
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150NS00053.15K.0703.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 2015 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Tina W***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 8 U 47/14h des Bezirksgerichts Purkersdorf, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Wels delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.