Texte intégral
OGH 11Ns77/15k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.09.2015
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110NS00077.15K.0921.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Zamzam H***** alias Sahra A***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 15 Hv 77/15g des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.