Texte intégral
OGH 15Ns79/15h
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.09.2015
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150NS00079.15H.0923.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann als weitere Richter in der Strafsache gegen Shamkhan T***** wegen des Vergehens der Schlepperei nach § 114 Abs 1 FPG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 11 Hv 108/15v des Landesgerichts Wels, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.