Texte intégral
OGH 15Ns84/15v
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.10.2015
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150NS00084.15V.1008.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Mag. Hans B***** wegen Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 15 Bl 54/15z des Landesgerichts Wiener Neustadt über den Antrag des Fortführungswerbers Johann W***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Begründung
Dem Fortführungswerber kommt ein auf Delegierung zielendes Antragsrecht nicht zu (15 Ns 37/15g).