Texte intégral
OGH 14Ns104/15b
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.11.2015
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140NS00104.15B.1109.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. November 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Nordmeyer als weitere Richter in der Strafsache gegen Hamid M***** wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 45/15i des Landesgerichts Ried im Innkreis, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.