Texte intégral
OGH 11Ns101/15i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.12.2015
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110NS00101.15I.1210.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Laszlo K***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und anderen strafbaren Handlungen, AZ 9 Hv 115/15f des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Begründung
Befangenheitsüberlegungen rechtfertigen keine Delegierung (RISJustiz RS0059503, RS0097037), sonst wird kein wichtiger Grund im Sinne des § 39 Abs 1 StPO dargetan.