Texte intégral
OGH 15Ns11/16k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.02.2016
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0150NS00011.16K.0218.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Hermann Siegfried W***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB, AZ 24 Hv 46/15t des Landesgerichts Linz, über den Antrag der Privatanklägerin auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Klagenfurt delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.