Texte intégral
OGH 11Ns15/16v
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.03.2016
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110NS00015.16V.0302.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Stephan Josef S***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 SMG, AZ 29 Hv 53/15s des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag aller Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Klagenfurt delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.