Texte intégral
OGH 14Ns18/16g
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.03.2016
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140NS00018.16G.0323.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Krisztian M***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 29 U 223/15b des Bezirksgerichts Salzburg, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht GrazOst delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.