Texte intégral
OGH 11Ns33/16s
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.05.2016
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110NS00033.16S.0523.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Michel als weitere Richter in der Maßnahmenvollzugssache des Cüneyt A*****, AZ 24 BE 248/14t des Landesgerichts Linz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.