Texte intégral
OGH 15Ns42/16v
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.06.2016
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0150NS00042.16V.0609.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Duaa A***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 3 U 53/16z des Bezirksgerichts Leoben, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Waidhofen an der Thaya delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.