Texte intégral
OGH 13Ns42/16d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.06.2016
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0130NS00042.16D.0621.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Juni 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel in der Strafvollzugssache gegen Sebastian A*****, AZ 20 BE 100/16b des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Steyr delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.