Texte intégral
OGH 11Ns53/16g
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.08.2016
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110NS00053.16G.0808.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafvollzugssache des Selahattin K***** zu AZ 13 BE 212/15a des Landesgerichts Ried im Innkreis, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Eisenstadt delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.