Texte intégral
OGH 1Präs2690-3474/16t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.08.2016
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:001PRA03474.16T.0818.000
Kopf
Über die zum AZ 31 Ns 16/16h des Oberlandesgerichts Wien erfolgte Ablehnung seines Präsidenten wegen Ausgeschlossenheit ergeht der
Beschluss:
Spruch
Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien Dr. J***** ist von der Entscheidung in der Maßnahmenvollzugssache des Mag. Herwig B*****, 181 BE 91/16z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nicht ausgeschlossen.
Begründung:
Begründung
Bei seiner pauschalen Ablehnung unterlässt es der Ablehnungswerber Ausgeschlossenheitsgründe zu bezeichnen.