Texte intégral
OGH 15Ns77/16s
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.10.2016
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0150NS00077.16S.1014.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen Roberto W***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 19 U 113/15w des Bezirksgerichts Linz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Innsbruck delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.