Texte intégral
OGH 11Ns6/17x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.02.2017
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0110NS00006.17X.0209.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Februar 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Johann H***** wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und 2 StGB, AZ 111 Hv 122/16y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.