Texte intégral
OGH 14Ns17/17m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.03.2017
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0140NS00017.17M.0322.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. März 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Shokar S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, AZ 18 U 253/16b des Bezirksgerichts Linz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Innsbruck delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.