Texte intégral
OGH 11Ns57/17x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.08.2017
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0110NS00057.17X.0808.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Miklos M***** wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB, AZ 21 Bl 146/17d des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Werner D***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Begründung
§ 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- und des Rechtsmittelverfahrens, nicht aber im Verfahren über einen Antrag auf Fortführung (RISJustiz RS0128937).
Der Antrag des Fortführungswerbers, dem es überdies an einer Antragslegitimation fehlt, war demnach zurückzuweisen.