Texte intégral
OGH 13Ns49/18m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.08.2018
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0130NS00049.18M.0830.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafvollzugssache der Zainab K*****, AZ 2 BE 337/14w des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Feldkirch delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.