Texte intégral
OGH 11Ns62/18h
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.10.2018
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0110NS00062.18H.1030.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Oktober 2018 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Mohammad R***** wegen Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 2 StGB, AZ 14 Hv 39/18s des Landesgerichts Klagenfurt, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Korneuburg delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.