Texte intégral
OGH 13Ns65/18i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.12.2018
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:E123806
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oberressl in der Strafsache gegen Ralf B* wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, AZ 39 U 106/18d des Bezirksgerichts Hernals, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Hallein delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.