Texte intégral
OGH 15Ns56/18f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.12.2018
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0150NS00056.18F.1228.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Dezember 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und Dr. Mann in der Maßnahmenvollzugssache des Herwig B*****, AZ 21 BE 3/15a des Landesgerichts Innsbruck, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Maßnahmenvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Klagenfurt delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.