Texte intégral
OGH 3Ob10/19w
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.01.2019
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00010.19W.0123.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei G ***** GmbH, , vertreten durch Tschurtschenthaler Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die verpflichtete Partei D I*****, vertreten durch Mag. MichaelThomas Reichenvater, Rechtsanwalt in Graz, wegen § 353 EO, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 21. September 2018, GZ 4 R 133/18k46, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 26. April 2018, GZ 109 E 1555/18x2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung vom 26. April 2018 nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.
Der vom Verpflichteten dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RISJustiz RS0012387 [T13, T16, T19]; jüngst 3 Ob 158/18h).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.