Texte intégral
OGH 1Präs2690-830/19y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.02.2019
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:001PRA00830.19Y.0227.000
Kopf
Beschluss
Spruch
Der Ablehnungsantrag des J***** betreffen die Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz wird zurückgewiesen.
Begründung:
Begründung
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung nach § 44 Abs 3 StPO ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entcheidung in der Sache des Ablehnungwerbers (Lässig, WK-StPO Vorbem zu §§ 43 bis 47 Rz 4, § 45 Rz 7 mwN).
Diese Voraussetzungen liegen hier in Ansehung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz nicht vor. Der Antrag auf Ablehnung „wegen Ausschließung in gegenständlicher Strafrechtssache“ ist daher zurückzuweisen.