Texte intégral
OGH 13Ns65/19s
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.12.2019
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0130NS00065.19S.1202.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Maßnahmenvollzugssache des Roland G*****, AZ 189 BE 8/17d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Maßnahmenvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.