Texte intégral
OGH 15Ns10/20v
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.04.2020
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0150NS00010.20V.0424.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen Shouting C***** und Zhaoxiong C***** wegen des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs 1 und 2 StGB, AZ 62 U 118/19v des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Fünfhaus delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.