Texte intégral
OGH 12Ns37/20t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.05.2020
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00037.20T.0528.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel in der Strafvollzugssache des Roman Ö*****, AZ 2 BE 290/17p des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Linz delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.