Texte intégral
OGH 14Ns35/20p
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.07.2020
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0140NS00035.20P.0731.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. SetzHummel in der Strafvollzugssache gegen Azad H*****, wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1 und Abs 3 Z 1 und Z 2 FPG, AZ 24 BE 56/19i des Landesgerichts Linz, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.