Texte intégral
OGH 11Ns58/20y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.09.2020
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0110NS00058.20Y.0915.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafvollzugssache betreffend Mag. Norbert S*****, AZ 18 BE 66/19m des Landesgerichts Steyr, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Klagenfurt delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.