Texte intégral
OGH 12Ns115/20p
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 02.10.2020
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0120NS00115.20P.1002.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Oshidari und Dr. Haslwanter in der Strafsache gegen Stefanie R***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 112 U 36/20b des Bezirksgerichts Haag über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Begründung
Ein wichtiger Grund iSd § 39 Abs 1 StPO liegt im Hinblick darauf, dass ein Zeuge in V***** wohnhaft ist, nicht vor.