Texte intégral
OGH 11Ns66/20z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.10.2020
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:0110NS00066.20Z.1016.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Ralf Kurt K***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB und weiteren strafbaren Handlungen, AZ 45 Hv 2/20h des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Klagenfurt delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.