Texte intégral
OGH 504Präs7/21w
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.02.2021
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:504PRA00007.21W.0203.000
Kopf
Beschluss:
Spruch
Der Ablehnungsantrag des ***** vom 2. Februar 2021 gegen die Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz wird zurückgewiesen.
Begründung:
Begründung
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in einer Sache des Ablehnungswerbers (vgl Lässig, WK-StPO Vorbem zu §§ 43 bis 47 Rz 4, § 45 Rz 7 mwN).
Eine aktuelle Entscheidungskompetenz in einer Sache des Ablehnungswerbers wird in der als „Befangenheitsantrag betreffend der Präsidentin des Oberlandesgerichts Linz“ bezeichneten Ablehnung nicht thematisiert und ist auch sonst nicht ersichtlich.