Texte intégral
OGH 11Ns48/21d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.06.2021
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0110NS00048.21D.0609.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Juni 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. BachnerForegger und den Hofrat Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafvollzugssache des Tamim N*****, AZ 188 BE 18/20x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.