Texte intégral
OGH 13Ns59/21m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.09.2021
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2021:0130NS00059.21M.0923.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat de Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafvollzugssache des ***** H*****, AZ 13 BE 205/19x des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung des genannten Gerichts und Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 17) auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Begründung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.