Texte intégral
OGH 13Ns13/23z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.02.2023
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0130NS00013.23Z.0213.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in der Strafsache gegen Dr. * M* wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG, AZ 63 Hv 68/22p des Landesgerichts für Strafsachen, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Wien auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Linz delegiert.
Gründe:
Begründung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.