Texte intégral
OGH 13Ns103/23k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.11.2023
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2023:0130NS00103.23K.1129.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. November 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * B* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 8 U 283/23g des Bezirksgerichts Innsbruck, über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Tulln delegiert.
Gründe:
Begründung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.