Texte intégral
OGH 14Ns9/24w
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.02.2024
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0140NS00009.24W.0228.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Februar 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Privatanklagesache gegen die Angeklagte * L* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 92 Hv 88/22t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Privatanklagesache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Wels delegiert.
Gründe:
Begründung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.