OGH 1Ob199/23f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.03.2024
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00199.23F.0305.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. WesselyKristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der nichtigkeitsklagenden Partei H*, vertreten durch die Holler Fauland Hirschbichler Rechtsanwälte GmbH in Leibnitz, gegen die nichtigkeitsbeklagten Parteien 1. F* und 2. R*, beide *, wegen Nichtigerklärung der im Verfahren AZ 10 C 15/19z des Bezirksgerichts Leibnitz ergangenen Entscheidungen erster, zweiter und dritter Instanz, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsklage wird zur Verbesserung binnen 14 Tagen zurückgestellt. Es sind die Umstände anzugeben, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist für die Klage ergibt, sowie die dafür vorhandenen Beweismittel zu bezeichnen (§ 536 Z 3 ZPO).
Bei Einhaltung der Frist gilt die Klage als am Tag ihres ersten Einlangens überreicht (§ 85 Abs 2 ZPO).
Begründung
Begründung:
[1] Mit Urteil des Bezirksgerichts Leibnitz vom 15. 1. 2020 wurde eine von den nichtigkeitsbeklagten Parteien gegenüber der Nichtigkeitsklägerin erhobene Klage abgewiesen. Das dagegen angerufene Berufungsgericht gab der Klage statt. Die außerordentliche Revision wurde mit Beschluss vom 21. 12. 2020 zu 1 Ob 220/20i mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Die dortige Beklagte und nunmehrige Nichtigkeitsklägerin war im gesamten Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten.
[2] Am 7. 12. 2023 brachte sie beim Obersten Gerichtshof die Nichtigkeitsklage ein.
[3] In dem zu 13 P 75/21w des Bezirksgerichts Leibnitz geführten Pflegschaftsverfahren, in dem ein Erwachsenenvertreter für die Nichtigkeitsklägerin bestellt worden sei, habe sich herausgestellt, dass diese bereits seit 4. 8. 2018 – somit während des gesamten Vorverfahrens – prozessunfähig gewesen sei. Sie habe auch die für die Erteilung einer Prozessvollmacht erforderliche Einsichtsfähigkeit nicht aufgewiesen. Demnach sei das gesamte Verfahren nichtig. Die Urteile erster und zweiter Instanz sowie der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 21. 12. 2020 seien daher aufzuheben und die im Vorverfahren erhobene Klage zurückzuweisen.
[4] Die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage ergebe sich daraus, dass dieser mit Beschluss vom 21. 12. 2020 – der mittlerweile auch dem Erwachsenenvertreter zugestellt worden sei – die abschließende Entscheidung im aufzuhebenden Verfahren getroffen habe.
[5] Diese Nichtigkeitsklage entspricht nicht den in der ZPO normierten Voraussetzungen:
[6] 1. Gemäß § 529 Abs 1 Z 2 ZPO kann eine rechtskräftige Entscheidung mit Nichtigkeitsklage angefochten werden, wenn eine Partei im Verfahren gar nicht, oder falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war. Die Klägerin stützt sich zweifellos auf diese Bestimmung.
[7] 2. Die Nichtigkeitsklage ist nach § 529 Abs 1 ZPO gegen Entscheidungen zulässig, „durch welche eine Sache erledigt wird“. Eine Rechtssache wird in diesem Sinn durch Urteil oder eine Entscheidung, die abschließend über ein Rechtsschutzbegehren abspricht, „erledigt“. Darunter fallen auch Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs, mit denen eine außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen wird (RS0044341 [T2]).
[8] 3. § 532 Abs 1 ZPO bestimmt für eine Nichtigkeitsklage jenes Gericht als zuständig, das die angefochtene Entscheidung gefällt hat. Werden mehrere im selben Rechtsstreit von Gerichten verschiedener Instanzen gefällte Entscheidungen angefochten, ist das höchste dieser Gerichte ausschließlich zuständig. Zur Behandlung der vorliegenden Nichtigkeitsklage ist daher der Oberste Gerichtshof berufen, weil sich diese auch gegen dessen „Endentscheidung“ richtet (8 Ob 89/11p mwN; 5 Ob 140/23h).
[9] 4. Die Nichtigkeitsklage ist gemäß § 534 Abs 1 ZPO binnen einer Notfrist von vier Wochen zu erheben. Diese Frist beginnt bei – wie hier – auf § 529 Abs 1 Z 2 ZPO gestützten Klagen gemäß § 534 Abs 1 und Abs 2 Z 2 ZPO mit dem Tag zu laufen, an dem die Entscheidung der Partei, und wenn diese nicht prozessfähig ist, ihrem gesetzlichen Vertreter zugestellt wurde, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung.
[10] 5. Jede Nichtigkeitsklage muss gemäß § 536 Z 3 ZPO die Angabe jener Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist für die Klage ergibt, sowie die Bezeichnung der dafür vorhandenen Beweismittel enthalten. Ob die Klage innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben wurde, ist nach § 538 Abs 1 ZPO vom Gericht zu prüfen. Ist dies nicht der Fall, ist sie zurückzuweisen. Nach Abs 2 leg cit sind die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Klagefrist ergibt, vom Kläger auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
[11] 6. Die vorliegende Nichtigkeitsklage entspricht den Anforderungen des § 536 Z 3 ZPO an den notwendigen Klageinhalt nicht, weil sie keine Angabe jener Umstände, aus denen sich die Einhaltung der gesetzlichen Klagefrist ergibt, und keine Bezeichnung der dafür vorhandenen „Beweismittel“ enthält. Dabei handelt es sich allerdings um einen verbesserungsfähigen Mangel (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 [2019] § 536 Rz 3 mwN; vgl 18 OCg 1/18y [Punkt 3.1] zur Verbesserung von Rechtsmittelklagen bei Fehlen eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbringens). Die Klage ist daher zur Verbesserung durch Ergänzung der in § 536 Z 3 ZPO geforderten Angaben zurückzustellen. Gemäß § 85 Abs 2 Satz 1 ZPO ist dafür eine angemessene Frist zu setzen.